Verjährung bedeutet, dass eine Forderung im Prozess gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden kann. Eine verjährte Forderung verliert somit zwar ihre Durchsetzbarkeit, nicht aber ihren Bestand. Je nach Rechtsgrundlage, auf die sich eine Forderung stützt, bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist ist die im Gesetz festgelegte Dauer, nach der eine Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist.
Die Verjährung kann unterbrochen werden. Eine Verjährungsunterbrechung kann durch irgendeine Anerkennungshandlung des Schuldners erfolgen, so z.B. durch eine Mängelbehebung. Auch der Gläubiger kann die Verjährung durch eine Betreibung oder die Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung unterbrechen. Wichtig zu wissen ist, dass nicht alle Unterbrechungshandlungen gemäss der Praxis des Bundesgerichts in jedem Fall zur Unterbrechung der Verjährung führen. So kann z.B. ein Mängelbehebungsanspruch nicht mit einer Betreibung unterbrochen werden.
Es gibt Vertragsverhältnisse, bei denen mehrere Personen oder Unternehmen auf der Gläubiger- oder Schuldnerseite sind. Bei solchen Verträgen (beispielsweise einem Generalunternehmer- oder Architektenvertrag) sind die verschiedenen Schuldner untereinander solidarisch haftbar. Dies bedeutet bezüglich der Verjährung, dass eine Forderung erst dann nicht mehr in ihrem gesamten Umfang von einem Solidarschuldner geltend gemacht werden kann, wenn jede einzelne Schuld der Handwerker verjährt ist. Gleichzeitig ist allerdings auch zu beachten, dass die Unterbrechung der Verjährung gegenüber einem Solidarschuldner die anderen Schuldverhältnisse nicht berührt.
Verjährungsunterbrechende Massnahmen müssen also gegenüber jedem einzelnen Solidarschuldner ergriffen werden.
RA Michèle Vögeli